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Besondere Bedingungen onesrv CX

Besondere Bedingungen onesrv CX

Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Telefonanlage onesrv CX ("CX") der Regh & Meier Services GbR ("onesrv"). Sie ergänzen die AGB, das SLA und die Fair-Use-Richtlinie. Bei Widersprüchen gehen sie für CX den AGB vor.

§1 Leistungsgegenstand und Abgrenzung

(1) onesrv stellt dem Kunden CX als gehostete Telefonanlage bereit. Den Leistungsumfang regelt die Leistungsbeschreibung des dem Kunden gemachten Angebots seitens onesrv.

(2) onesrv stellt keine Rufnummern und keinen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz bereit. Den SIP-Trunk bezieht der Kunde individuell in einem gesonderten Vertragsverhältnis von einem Anbieter seiner Wahl ("Trunk-Anbieter"). Empfiehlt onesrv einen Trunk-Anbieter, wird onesrv dadurch nicht Vertragspartner und schuldet keine Leistungen des Trunk-Anbieters.

§2 Notrufe

(1) CX leitet Anrufe an die Notrufnummern 110 und 112 ohne Sperre oder Prüfung an den Trunk des Kunden weiter. Die Notrufverbindung selbst, ihre Leitung an die zuständige Notrufabfragestelle und die Übermittlung von Standortdaten erbringt der Trunk-Anbieter.

(2) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass sein Trunk Notrufe unterstützt und dass die dort hinterlegten Standortangaben aktuell sind.

(3) Notrufe via CX sind nicht möglich, wenn CX, der Trunk, die Internetverbindung oder die Stromversorgung beim Kunden ausfallen. Bei Nutzung der Apps oder von Endgeräten außerhalb des hinterlegten Standorts kann die Notrufabfragestelle einen falschen Standort erhalten. Wir empfehlen dringend, die gegebenen Notruffunktionen der entsprechenden Endgeräte (Mobiltelefone, Festnetz etc.) zu nutzen.

(4) Der Kunde informiert seine Nutzer über die Einschränkungen in Bezug auf Notruftelefonie in CX und hält für Notfälle eine alternative Notruffunktion (z.B. Mobilfunk) bereit.

§3 Rufnummernübermittlung

(1) Der Kunde darf als eigene Rufnummer (im Rahmen von CLIP No Screening) nur Rufnummern übermitteln, zu deren Nutzung er berechtigt ist. Notrufnummern, Premium-Dienste-Rufnummern (0900) und Kurzwahlen dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Eine Ausnahme stellen weitergeleitete Anrufe dar. In diesem Fall darf die Rufnummer des ursprünglichen Anrufers übermittelt werden, sofern der Trunk-Anbieter dies zulässt.

§4 Missbrauch und Sicherheit

(1) Der Kunde hält Zugangsdaten, SIP-Passwörter, App-Anmeldungen und Zugangsschlüssel für Schnittstellen geheim. Er schützt seine Endgeräte vor dem Zugriff Dritter und meldet onesrv unverzüglich, wenn er einen Missbrauch vermutet.

(2) Jegliche Entgelte des Trunk-Anbieters für Verbindungen, welche über CX hergestellt werden, trägt der Kunde, auch wenn diese durch Dritte verursacht wurden. Die Haftung von onesrv für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

(3) CX sperrt Verbindungen zu Premium-Diensten und kostenpflichtigen Rufnummern standardmäßig. Diese Sperre ist eine Schutzmaßnahme und stellt keine Zusicherung dar, dass dem Kunden durch den Trunk-Anbieter Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) onesrv darf verdächtigen Verkehr und einzelne Rufnummern und Geräte ohne Vorankündigung sperren, wenn onesrv ein begründeter Verdacht auf Missbrauch vorliegt. onesrv informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich. Um etwaigem Missbrauch der Infrastruktur vorzubeugen, ist onesrv berechtigt, Kommunikations- und Logdaten von CX zu diesem Zwecke auszuwerten.

§5 Fair Use und Kapazität

(1) Die Zahl gleichzeitiger Gespräche, der Speicher für Aufzeichnungen und Sprachnachrichten und das Guthaben für Sprachsynthese richten sich nach dem gebuchten Paket und der im Angebot/Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung.

(2) Folgende Aktivitäten sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung auf der CX-Infrastruktur verboten: Massenanrufe, automatisierte Anrufe, Callcenter-Betrieb mit Wählautomaten, Maschine-zu-Maschine-Verbindungen und der Weiterverkauf/-vermietung von CX an Dritte. Zusätzlich gilt die Fair-Use-Richtlinie.

§6 Verfügbarkeit

(1) Die Verfügbarkeit von CX wird im onesrv SLA geregelt. Abweichende Regelungen sind nur in Schriftform zulässig.

(2) Folgende Leistungen und Dienste sind nicht Teil des Standard-SLAs:

  • der Trunk und das Netz des Trunk-Anbieters,
  • die Internetverbindung und die Endgeräte des Kunden,
  • die Push-Dienste von Apple sowie die App-Stores.

§7 Gesprächsaufzeichnung

(1) CX zeichnet Gespräche nur auf, wenn der Kunde die Aufzeichnung ausdrücklich aktiviert hat. Ob, wann und welche Gespräche aufgezeichnet werden, liegt allein im Ermessen des Kunden. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Aufzeichnung und Speicherung von Gesprächen über CX datenschutzkonform erfolgt und auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, vor jeder Aufzeichnung die erforderlichen Einwilligungen aller Gesprächsteilnehmer einzuholen, etwa durch eine Ansage. Die unbefugte Aufzeichnung von Gesprächen ist strafbar und stellt einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar.

(3) Der Kunde legt die Aufbewahrungsdauer von Gesprächen selbst fest (standardmäßig 90 Tage). Nach der eingestellten Aufbewahrungsdauer löscht CX die Aufzeichnungen automatisch.

(4) Der Kunde stellt onesrv von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unrechtmäßigen Aufzeichnung oder Nutzung von CX entstehen.

§8 KI-Funktionen

(1) CX enthält Funktionen, die es dem Kunden erlauben, Künstliche Intelligenz zu nutzen: die Erstellung von Ansagen per Sprachsynthese und die Verwaltung der Telefonanlage durch KI-Assistenten über eine Software-Schnittstelle (MCP).

(2) Für die Sprachsynthese übermittelt CX den Ansagetext über OpenRouter (OpenRouter, Inc., 169 Madison Avenue, New York, NY 10016, USA) an Anbieter von Sprachmodellen mit Sitz oder Verarbeitung in der EU. onesrv hat Einstellungen vorgenommen, die die Anbieter dazu verpflichten, die Inhalte nicht zum Training ihrer Modelle zu nutzen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung und dem Verzeichnis von onesrvs Subdienstleistern zu entnehmen.

(3) KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Der Kunde hat Ansagen und Einstellungen vor ihrer Verwendung auf entsprechende Fehler zu prüfen. onesrv übernimmt keine Verantwortung für fehlerhafte Änderungen an der CX-Konfiguration des Kunden durch KI-Assistenten.

(4) Für die KI-Assistenten, die vom Kunden angebunden werden, ist der Kunde allein verantwortlich. Gleiches gilt für alle an den KI-Anbieter übermittelten Zugangsdaten (Access-Tokens, etc.). Der Anbieter des jeweiligen KI-Assistenten ist nicht Unterauftragsverarbeiter von onesrv.

(5) Setzt der Kunde synthetische Ansagen oder KI-Systeme im Kontakt mit Anrufern ein, ist er allein für die etwaige Erfüllung geltender Transparenzpflichten gegenüber den Anrufern verantwortlich.

§9 Apps

(1) Die Apps für iPhone und Mac stellt onesrv dem Kunden zur Nutzung bereit. onesrv räumt dem Kunden und den von ihm freigeschalteten Nutzern für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares und unentgeltliches Recht ein, die Apps zur Nutzung von CX zu verwenden. Für Wartung und Support der Apps ist onesrv verantwortlich. Apple und seine Tochtergesellschaften sind begünstigte Dritte dieser Bedingungen.

(2) Eingehende Anrufe werden von den Apps über die Push-Dienste von Apple zugestellt. Die Zustellung dieser Benachrichtigungen kann onesrv nicht garantieren und diese fallen nicht unter das SLA.

(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, welche Nutzer und Geräte er für CX freischaltet und trägt die damit einhergehenden Risiken.

§10 Datenschutz

(1) Soweit onesrv mit CX personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (etwa Anruflisten, Aufzeichnungen, Sprachnachrichten, etc.), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die von onesrv getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur sicheren Datenverarbeitung (TOM) sind auf folgender Seite abrufbar: https://onesrv.net/tom.

(2) Verkehrsdaten verarbeitet onesrv unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nur, soweit dies für den Betrieb, die Abrechnung und die Erkennung von Missbrauch erforderlich ist.

(3) onesrv wirkt an gesetzlich angeordneten Maßnahmen und Auskünften gegenüber Behörden mit und informiert den Kunden, soweit dies zulässig ist.

§11 Vertragsende

(1) Bis zum Ende des Vertrags kann der Kunde seine Aufzeichnungen, Sprachnachrichten und Anruflisten selbst sichern. Mit dem Vertragsende sperrt onesrv den Zugang zu CX.

(2) Der Kunde kann mit einer Frist von 20 Tagen nach Vertragsende einen Export dieser Daten (soweit technisch möglich) anfordern.

(3) 30 Tage nach dem Vertragsende löscht onesrv die Daten des Kunden unwiderruflich. Etwaige (gesetzliche) Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

Stand: 20.10.2026